§ 22 – Steueraufsicht
(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 18 Absatz 4 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht. (2) Kaffee kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger ihn im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass der Kaffee sich in einem in § 4 Nummer 3 genannten Verfahren befindet, normal im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder normal nach § 17 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird. normal arabic Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Tätigkeit von Steuervertretern unterliegt der Steueraufsicht.
- Kaffee kann sichergestellt werden, wenn er in bestimmten Mengen und Umständen gefunden wird.
- Es muss nachgewiesen werden, dass der Kaffee ordnungsgemäß versteuert wurde oder zur Versteuerung ansteht.
- Die Regelungen in den §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten auch für diese Fälle.
- Es gibt spezielle Vorschriften für die gewerbliche Nutzung von Kaffee im Steuergebiet.